Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Stand: Juni 2021

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgenden: „AVB“) der Louis Renner GmbH (nachfolgend: „Renner“ oder „wir“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Kunde“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Entgegenstehende oder von den AVB von Renner abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Renner hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB von Renner gelten auch dann, wenn Renner in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäße § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Renner dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Auftragsbestätigung annehmen.
    2. Kostenvoranschläge von Renner sind – sofern nicht anders vereinbart – freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines konkreten Angebotes durch Renner ist dieses für den im Angebot genannten Zeitraum, ist ein solcher nicht genannt für die Dauer von vier Wochen ab Zugang des Angebots verbindlich.
    3. Ein Vertrag zwischen Renner und dem Kunden kommt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von Renner zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.
    4. Die von Renner übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit Renner diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.
  3. Überlassene Unterlagen, Werkzeuge
    1. An allen im Zusammenhang mi der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc. behält Renner sich die Eigentums- und Urheberrechte vor, Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Renner zugänglich gemacht werden und sind, wenn Renner der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Renner zulässigerweise Lieferungen (auch teilweise) oder Zusammenarbeit dafür übertragen hat.
    2. Werkzeuge bleiben im Besitz von Renner. Vom Kunden bezahlte Werkzeuganteilkosten werden nach Selbstkosten berechnet. Gegen Bezahlung der Werkzeuganteilkosten verpflichtet sich Renner, aus den entsprechenden Werkzeugen an Dritte ohne Genehmigung des Kunden keine Lieferungen vorzunehmen. Sofern nach Ablauf von fünf Jahren keine Lieferungen mehr aus vorhandenen Werkzeugen erfolgt sind, steht Renner das Recht der Verschrottung zu.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Bergkirchen ausschließlich Fracht, Verpackung, Zoll, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
    2. Zahlungen sind frei Zahlstelle Renner zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
    3. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug.
    4. Verzugszinsen können in Höhe von maximal neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
    2. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
  6. Lieferung und Abnahme, Gefahrübergang
    1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works).
    2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
    3. Der Kunde kann Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge nicht zurückweisen. Im Falle von danach zulässigen Mehr- oder Minderlieferungen wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.
    4. Der Kunde kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht zurückweisen.
    5. Die Gefahr geht direkt ab Werk auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Abholung oder der Versand der Lieferung aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr gleichfalls auf den Kunden über.
  7. Lieferfristen und Liefertermine, Verzug
    1. Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk.
    2. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Werkzeugen sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Renner die Verzögerungen zu vertreten hat.
    3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, so ist Renner berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
    4. Kommt Renner in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziff. XII. Die Haftung für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist abweichend von Ziff. XII. 2. Für jede vollende Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt auf maximal 5 % des Nettopreises des Teils der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    5. Ist Renner in Verzug und setzt der Kunde Renner schriftlich unter Ablehnungsdrohung eine angemessene Frist zur Leistung, ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Die Frist muss mindestens acht Wochen betragen.
    6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Renner berechtigt, die bestehenden Recht auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zu Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Renner behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über die Ware zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten.
    7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangen Monat Lagergeld in Höhe von mindestens 0,5 % des Nettopreises der Ware, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Nettopreises der Ware, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    8. Im Falle von „Rahmenabschlüssen“ hat der Kunde die vereinbarte Gesamtabnahmemenge der Ware spätestens zum vereinbarten Endabnahmetermin abzurufen. Ruft der Kunde die Ware entgegen dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig ab, so ist Renner unbeschadet des Rechts, die nicht abgerufene Liefermenge gemäß vorstehender Ziff. VII. 7. auf Kosten des Kunden einzulagern, berechtigt, nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Abruf der Ware zum Versand an den Kunden zu bringen. In diesem Falle wird die auf diesen Teil der Lieferung entfallende Vergütung spätestens mit dem Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig.
    9. Für die Belieferung von Konsignationslagern gehen die zwischen den Parteien gesondert zu vereinbarenden Bestimmungen Ziff. VII. dieser AVB vor.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Renner behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die Renner aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.
    2. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Renner berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt von Vertrag, es sei denn, Renner hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
    3. Der Kunde darf die Ware vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
    4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stehts für Renner vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Renner nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Renner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleich wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, Renner nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt Renner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu dem Wert der anderen vermischten Sache zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Renner anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Renner.
    5. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Renner hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um Renner die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Renner die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    6. Renner verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Renner.
  9. Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Soll die gelieferte Ware in eine andere Sache eingebaut werden, hat der Kunde die Untersuchung der Ware in jedem Fall vor deren Einbau durchzuführen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Feststellung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.
  10. Gewährleistung bei Rechtsmängeln
    1. Führt die bestimmungsgemäße Benutzung der von Renner gelieferten Ware zur Verletzung von zur Zeit des Gefahrübergangs bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (Rechtsverletzung) im Inland oder besteht zu diesem Zeitpunkt ein sonstiger Rechtsmangel an der gelieferten Ware (zusammen: die Rechtsmängel), wird Renner, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Ziff. IX., auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht zum weiteren bestimmungsgemäßen Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht. Ist dies zu – gemessen am Sachwert der Ware – wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt von Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Renner ein Recht zum Rücktritt von Vertrag zu.
    2. Die in Ziff. X. 1. Genannten Verpflichtungen und Rechte sind vorbehaltlich Art. XII für den Fall von Rechtsmängeln abschließend.
    3. Die Rechte nach Ziff. X. 1. Bestehen nicht, wenn und soweit (i) der Kunde Renner nicht unverzüglich vom jeweiligen Rechtsmangel unterrichtet, (ii) der Kunde Renner nicht in angemessenen Umfang bei einer von Renner ggf. versuchten Beseitigung des Rechtsmangels unterstützt, insbes. Renner die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. X. 1. Nicht ermöglicht, (iii) Renner nicht alle angemessenen Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen mit Dritten wegen des Rechtsmangels vorbehalten bleiben, (iv) der Rechtsmangel infolge einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden einritt und/oder (v) der Rechtsmangel dadurch verursacht wurde, dass der Kunde oder sein Abnehmer die Ware in einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand versetzt oder in einer nicht bestimmungsgemäßen Weise verwendet.
    4. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Renner bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Renner gilt ferner Ziff. XI. 4. Entsprechend.
  11. Gewährleistung bei Sachmängeln
    1. Weist die gelieferte Ware einen Sachmangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Renner die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Ziff. IX., nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Renner ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. XII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrügeansprüche.
    4. Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Renner erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Renner an deren Geschäftssitz auf Renner über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Renner, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Renner die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
    5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Renner bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Renner gilt ferner Ziff. XI. 4. Entsprechend.
  12. Haftungsbegrenzung
    1. Renner haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Renner nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung nach vorstehendem Satz 1 ist auf einen Maximalbetrag von fünf (5) Million Euro je Lieferung und auf einen Maximalbetrag von zehn (10) Millionen Euro pro Jahr begrenzt. Für Verzugsschäden gilt die Haftungshöchstgrenze gem. Ziff. VII. 4. Für Rückrufkosten haftet Renner nicht.
    3. Für reine Vermögensschäden haftet Renner nur bei Vorsatz
    4. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziff. XII. 2. gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    5. Soweit die Haftung von Renner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  13. Verjährung
    1. Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.
    2. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
    3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung von Renner beruhen, bei der Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    4. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  14. Geheimhaltung
    1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der sowie sonstige technische und geschäftliche Information über die jeweils andere Vertragspartei, die sie ihm Rahmen der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhalten, streng geheimzuhalten, ihren Angestellten und Beauftragten eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen und geheimhaltungsbedürfte Informationen ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht betrifft insbesondere der jeweils anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Dokumentationen und/oder sonstige Daten über die Beschaffenheit und/oder Funktion von Produkten einer Vertragspartei.
    2. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht in Bezug auf Informationen,
      (i) die zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt sind,
      (ii) deren Verwendung oder Übermittlung die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat,
      (iii) deren Übermittlung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich oder
      (iv) deren Übermittlung durch Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnung vorgeschrieben ist.
    3. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziff. XIV. 1. Besteht über die Beendigung oder Rückabwicklung dieses Vertrags hinaus fort. Solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in Ziff. XIV. 2. Genannten Bedingungen eingetreten ist.
    4. Die Vertragsparteien werden nach Beendigung des Vertrages auf erstes Anfordern der jeweils anderen Partei sämtliche von dieser erhaltenen Unterlagen, Muster und sonstiges Material in Bezug auf diesen Vertrag zurückgeben, sowie von diesen auf Grundlage der überlassenen Informationen und Unterlagen gemachte Aufzeichnungen vernichten. Die Vollständigkeit der Rückgabe bzw. Vernichtung ist auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.
  15. Wirksamkeit des Vertrages und der AVB
    1. Soweit eine Bestimmung dieser AVB nichtig sein sollte, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Renner.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Renner. Renner ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
    3. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.